2.Info-Coronavirus

Veröffentlicht am 11.03.2020
Die Bezirksverwaltungsbehörden wurden durch Erlass des Bundes angewiesen, durch Verordnung zu verfügen, dass sämtliche Veranstaltungen in ihrem Wirkungsbereich bis 03.04.2020, die ein Zusammenströmen größerer Menschenme…

Die Bezirksverwaltungsbehörden wurden durch Erlass des Bundes angewiesen, durch Verordnung zu verfügen, dass sämtliche Veranstaltungen in ihrem Wirkungsbereich bis 03.04.2020, die ein Zusammenströmen größerer Menschenmengen mit sich bringen, zu untersagen sind, bei denen mehr als 500 Personen (außerhalb geschlossener Räume oder im Freien) oder mehr als 100 Personen in einem geschlossenen Raum zusammenkommen. Diese behördliche Anordnung ist strikt einzuhalten!


a. Es wird darauf hingewiesen, dass bei der Feststellung der Teilnehmerzahl auch das bei der Veranstaltung eingesetzte Personal des Veranstalters zu berücksichtigen ist.


b. Das Verbot gilt für alle Veranstaltungen, insbesondere solche, die in Betrieben, Unternehmen, Schulen (z.B. Schulausflüge), im hochschulischen Betrieb, Kindergärten, Pflegeheimen, zu religiösen Zwecken oder in touristischen Einrichtungen und Sehenswürdigkeiten abgehalten werden sollen.


c. Der Gemeinde steht es natürlich frei, präventiv Veranstaltungen der Gemeinde auch schon bei einer geringeren Teilnehmerzahl abzusagen.